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AB 2002 26

Nötigung etc.

Graubünden · 2002-12-17 · Deutsch GR
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Ernennung eines unabhängigen Richters | Ernennung unabhängiger Richter

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 A.

Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher

R. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In

ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem

geltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich unvorein-

genommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im gleichen

Gebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der Bezirksgerichtspräsi-

dent und der Kreispräsident sowohl beruflich wie ausserberuflich nahestehen dürf-

ten und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde sich nie werde dazu durchrin-

gen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur Verantwortung zu ziehen,

schon gar nicht, wenn das Verfahren von einer Auswärtigen angestrengt werde.

B.

Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident

des Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren Justiz-

aufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines unbefangenen

Gerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine Stellungnahme hierzu

verzichtet werde.

C.

Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren Vernehmlas-

sung ab.

Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung:

1.

Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten

Gerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und Stellvertreterin-

nen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG der Justiz-

aufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten

Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richterin-

nen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht

als zuständig zu erklären.

Insoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002 einzutre-

ten.

E. 3 2.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK

besitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvorein-

genommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und Richtern be-

urteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb

des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer

Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass

Personen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter solchen Einflüssen

stehen und deshalb keine "rechten Mittler" mehr sein können. Voreingenommen-

heit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und im

Übrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von

Graubünden zu Art. 18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59 sowie statt vieler die

Beschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02 4]) - dann anzuneh-

men, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich-

keit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können

entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person

oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet

sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass Richterinnen und Richter des-

wegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den

Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün-

den vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge-

wichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr

in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia

57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35,

Rz. 148 ff; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den

Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgaui-

schen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich

nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen

wirke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht

genehme Richterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz ge-

hindert wird, und es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin er-

möglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163;

PKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben,

bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis

zu einem gewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu

hohe Anforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in

E. 4 einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich

primär vorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred

KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21).

3.

Dass die einzelnen Angehörigen des Bezirksgerichtes X (ordentliche

Mitglieder und Stellvertreter) ihrer Person gegenüber Vorbehalte hätten, ihr gar

feindschaftlich gesinnt seien (Art. 18 lit. b GVG) und deshalb zu einer unvoreinge-

nommenen Entscheidung nicht mehr fähig seien, macht R. B. nicht nur nicht gel-

tend, sondern wird von ihr auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2002 sogar

ausdrücklich verneint. – Insoweit besteht also von vornherein kein Grund, mit der

Behandlung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu be-

trauen.

Richtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R.

B. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem

auch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X un-

tergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden

kann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den

Kreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer

Arbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen

von R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng zusammenar-

beiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen präsidierten

Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu

rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichts-

präsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum

Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhält-

nis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen auf-

kommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen

beeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt es also nichts, was im

Verhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von den übrigen Angehö-

rigen des Bezirksgerichtes X ganz zu schweigen – und dem Kreispräsidenten Y

auf eine besondere, die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen überstei-

gende Nähe hindeuten würde, welche die Gleichbehandlung der Parteien gefähr-

den könnte und objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Unvorein-

genommenheit bei der Beurteilung der Streitsache erwecken müsste (vgl. Regina

E. 5 KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 97). – Auch insoweit fehlt es

somit an einer genügenden Handhabe, um das der Gesuchstellerin nicht genehme

Bezirksgericht X durch eine andere richterliche Behörde zu ersetzen.

Überdies scheint R. B. der Meinung zu sein, dass eine im Y ansässige Ge-

richtsinstanz wie das Bezirksgericht X nicht ohne Not einer Partei Recht geben

werde, wenn der Kreis Y von der Klage betroffen sei. Zweifel, ob bei dieser Kon-

stellation der Ausgang des Verfahrens tatsächlich noch offen sei, könnten objektiv

betrachtet allenfalls dann begründet sein, wenn Mitglieder der erkennenden

Behörde einem Organ der beklagten Partei angehören würden (Art. 18 lit. a GVG),

in welcher Eigenschaft sie verpflichtet wären, deren Interessen bestmöglich zu

wahren, oder wenn sie sonstwie zum Kreis Y in einem besonderen Pflicht- oder

Abhängigkeitsverhältnis stehen würden (Art. 18 lit. c GVG) und deshalb je nach

Ausgang des Verfahrens persönlich mit Nachteilen rechnen müssten (vgl. KIENER,

a. a. O., S. 107). Anhaltspunkte, die hierfür sprechen würden, sind allerdings nicht

ersichtlich, und es vermochte denn auch die Gesuchstellerin nichts dergleichen

aufzuzeigen. Als mögliche Berührungsfläche bleibt bei dieser Sachlage einzig der

Umstand, dass die meisten Angehörigen des Bezirksgerichtes X im Kreis Y woh-

nen. Dies allein schafft indessen noch nicht eine derartige Nähe zu der einen Par-

tei, dass eine unbefangene Entscheidfindung ernstlich in Frage gestellt werden

müsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a.

O., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durch-

dringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende

Versicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer

Verschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzah-

lers führen. Gerade in bevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften

– und dazu gehört nach bündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine sol-

che Gefahr allerdings, soweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig kon-

kret empfunden, so dass sie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch

nicht in Versuchung bringt, das beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechts-

lage gegenüber der Klägerin zu bevorzugen. – Auch unter diesem Gesichtspunkt

kann somit dem Begehren um Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht entspro-

chen werden.

Die Andeutung schliesslich, bei den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten

des Kantons Graubünden würden auswärtige Rechtsuchende im Vergleich zu den

einheimischen benachteiligt, ist eine böswillige Unterstellung.

E. 6 4. In Fällen, in denen über die Einsetzung eines unbefangenen Gerich- tes, über bestrittene Ausstandseinsprachen oder andere Justizaufsichtsangele- genheiten zu befinden ist, werden in aller Regel keine Gerichtsgebühren erhoben. Umstände, die in der vorliegenden Angelegenheit eine abweichende Lösung na- helegen würden, sind nicht ersichtlich, so dass davon abgesehen werden kann, den Betroffenen Verfahrenskosten zu überbinden. Auf der anderen Seite besteht aber ebenso wenig Grund zur Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen. R. B. besitzt schon deshalb keinen derarti- gen Anspruch, weil sie mit ihrem Begehren auf Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes nicht durchzudringen vermochte, während den übrigen Beteiligten, die sich gar nicht erst vernehmen liessen, durch das laufende Verfahren kein nen- nenswerter Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtli- che Entschädigungen zugesprochen.
  3. Mitteilung an: – R. B., F., Z. – Bezirksgericht X – Kreisamt Y. __________ Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: AB 02 26 Beschluss Justizaufsichtskammer Präsident Schmid, Vizepräsidenten Bochsler und Schlenker, Kantonsrichter Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuar Engler. —————— Zum Gesuch der R. B ., F., Z., Gesuchstellerin, gegen das B e z i r k s g e r i c h t X, Gesuchsgegner, betreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichtes (in der Forderungsstreitsache der Gesuchstellerin gegen den Kreis Y), hat sich ergeben:

2 A. Vor Bezirksgericht X ist eine Forderungsklage anhängig, mit welcher R. B. vom Kreis Y Schadenersatz in der Höhe von 18 Millionen Franken fordert. In ihrer Prozesseingabe vom 28. Oktober 2002 machte die Klägerin unter anderem geltend, dass die angerufene Instanz kaum in der Lage sein dürfte, sich unvorein- genommen der Streitsache anzunehmen, dies deshalb nicht, weil sie im gleichen Gebäude wie das Kreisamt untergebracht sei, weil sich der Bezirksgerichtspräsi- dent und der Kreispräsident sowohl beruflich wie ausserberuflich nahestehen dürf- ten und weil eine im Y ansässige Gerichtsbehörde sich nie werde dazu durchrin- gen können, in einem Zivilprozess den Kreis Y zur Verantwortung zu ziehen, schon gar nicht, wenn das Verfahren von einer Auswärtigen angestrengt werde. B. Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte der Präsident des Bezirksgerichtes X die Rechtsschrift dem Kantonsgericht, damit deren Justiz- aufsichtskammer vorerst über das Begehren um Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes befinde. Gleichzeitig erklärte er, dass auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet werde. C. Der Kreispräsident Y sah ebenfalls von einer näheren Vernehmlas- sung ab. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: 1. Werden wie im vorliegenden Fall alle Angehörigen eines bestimmten Gerichtes – die ordentlichen Mitglieder wie die Stellvertreter und Stellvertreterin- nen – als befangen abgelehnt, obliegt es gemäss Art. 25 Abs. 2 GVG der Justiz- aufsichtskammer, in dem Masse, in welchem sie die geltend gemachten Ausstandsgründe als stichhaltig ansieht, das betreffende Gericht durch Richterin- nen und Richter eines Nachbargerichtes zu ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Insoweit ist also auf die Eingabe der R. B. vom 28. Oktober 2002 einzutre- ten.

3 2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK besitzen Rechtsuchende einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von unvorein- genommenen, unparteiischen und unbefangenen Richterinnen und Richtern be- urteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass Personen als Richterinnen und Richter tätig werden, die unter solchen Einflüssen stehen und deshalb keine "rechten Mittler" mehr sein können. Voreingenommen- heit in diesem Sinne ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - und im Übrigen auch jener der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden zu Art. 18 GVG (vgl. PKG 1980 Nr. 15 S. 59 sowie statt vieler die Beschlüsse vom 15.06.98 [AB 98 2] und vom 07.05.02 [AB 02 4]) - dann anzuneh- men, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit eines Richters oder einer Richterin zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass Richterinnen und Richter des- wegen tatsächlich befangen seien. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge- wichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 127 I 198, 124 I 123, 119 Ia 57, 117 Ia 184, 116 Ia 33 f.; RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35, Rz. 148 ff; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, S. 68 f.; Barbara MERZ, Die Praxis zur thurgaui- schen Zivilprozessordnung, Bern 2000, S. 76 f. und S. 81 f.). Dabei darf freilich nicht unbesehen angenommen werden, dass eine Gerichtsperson befangen wirke. Es soll nicht dazu kommen, dass ein missliebiger Richter oder eine nicht genehme Richterin wegen alltäglicher Beziehungen und Einflüsse am Einsitz ge- hindert wird, und es soll andererseits Richterinnen und Richtern nicht leichthin er- möglicht werden, sich unangenehmer Fälle zu entledigen (vgl. BGE 105 Ia 163; PKG 1980 Nr. 15 S. 59 f.). Der Ausstand muss also die Ausnahme bleiben, bestünde doch sonst die Gefahr, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bis zu einem gewissen Grade illusorisch würde. Es kann nicht angehen, durch allzu hohe Anforderungen an die Unparteilichkeit von Gerichtspersonen den damit in

4 einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Anspruch auf die gesetzlich primär vorgesehene richterliche Behörde auszuhöhlen (vgl. BGE 116 Ia 40, Alfred KÖLZ, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, Band III, Basel/Z./Bern 1996, Art. 58 aBV N. 21). 3. Dass die einzelnen Angehörigen des Bezirksgerichtes X (ordentliche Mitglieder und Stellvertreter) ihrer Person gegenüber Vorbehalte hätten, ihr gar feindschaftlich gesinnt seien (Art. 18 lit. b GVG) und deshalb zu einer unvoreinge- nommenen Entscheidung nicht mehr fähig seien, macht R. B. nicht nur nicht gel- tend, sondern wird von ihr auf Seite 3 ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2002 sogar ausdrücklich verneint. – Insoweit besteht also von vornherein kein Grund, mit der Behandlung der hier interessierenden Streitsache ein anderes Gericht zu be- trauen. Richtig ist, dass sich das Kreisamt Y und damit die Verwaltung der von R. B. ins Recht gefassten beklagten Partei im gleichen Gebäude befindet, in welchem auch das in der strittigen Angelegenheit an sich zuständige Bezirksgericht X un- tergebracht ist, in der C. R. in S.. Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann weiter, dass sich der Bezirksgerichtspräsident x, Dr. H. J., und der für den Kreis Y handelnde Kreispräsident R. F. aufgrund der örtlichen Begebenheiten ihrer Arbeitsplätze persönlich kennen. Hingegen kann entgegen den Mutmassungen von R. B. keine Rede davon sein, dass die beiden Amtsträger eng zusammenar- beiten würden, weisen doch die Geschäftsbereiche der von ihnen präsidierten Behörden nicht genügend Berührungspunkte auf, um eine derartige Annahme zu rechtfertigen. Ebenso wenig finden sich Hinweise dafür, dass der Bezirksgerichts- präsident X ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit derart enge Kontakte zum Kreispräsidenten Y unterhalte, dass von einem eigentlichen Freundschaftsverhält- nis (Art. 18 lit. b GVG) gesprochen werden müsste, welches Befürchtungen auf- kommen liesse, dass der Ausgang des Prozesses von sachfremden Umständen beeinflusst werde. Im beruflichen und privaten Alltag gibt es also nichts, was im Verhältnis zwischen dem Bezirksgerichtspräsidenten – von den übrigen Angehö- rigen des Bezirksgerichtes X ganz zu schweigen – und dem Kreispräsidenten Y auf eine besondere, die üblichen gesellschaftsadäquaten Beziehungen überstei- gende Nähe hindeuten würde, welche die Gleichbehandlung der Parteien gefähr- den könnte und objektiv begründete Zweifel an der nötigen Distanz und Unvorein- genommenheit bei der Beurteilung der Streitsache erwecken müsste (vgl. Regina

5 KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 97). – Auch insoweit fehlt es somit an einer genügenden Handhabe, um das der Gesuchstellerin nicht genehme Bezirksgericht X durch eine andere richterliche Behörde zu ersetzen. Überdies scheint R. B. der Meinung zu sein, dass eine im Y ansässige Ge- richtsinstanz wie das Bezirksgericht X nicht ohne Not einer Partei Recht geben werde, wenn der Kreis Y von der Klage betroffen sei. Zweifel, ob bei dieser Kon- stellation der Ausgang des Verfahrens tatsächlich noch offen sei, könnten objektiv betrachtet allenfalls dann begründet sein, wenn Mitglieder der erkennenden Behörde einem Organ der beklagten Partei angehören würden (Art. 18 lit. a GVG), in welcher Eigenschaft sie verpflichtet wären, deren Interessen bestmöglich zu wahren, oder wenn sie sonstwie zum Kreis Y in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen würden (Art. 18 lit. c GVG) und deshalb je nach Ausgang des Verfahrens persönlich mit Nachteilen rechnen müssten (vgl. KIENER,

a. a. O., S. 107). Anhaltspunkte, die hierfür sprechen würden, sind allerdings nicht ersichtlich, und es vermochte denn auch die Gesuchstellerin nichts dergleichen aufzuzeigen. Als mögliche Berührungsfläche bleibt bei dieser Sachlage einzig der Umstand, dass die meisten Angehörigen des Bezirksgerichtes X im Kreis Y woh- nen. Dies allein schafft indessen noch nicht eine derartige Nähe zu der einen Par- tei, dass eine unbefangene Entscheidfindung ernstlich in Frage gestellt werden müsste (vgl. MERZ, a. a. O., S. 79 f.; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., S. 69). Sollte R. B. mit ihrer Schadenersatzklage ganz oder teilweise durch- dringen und sollte auf Seiten des Beklagten hierfür keine oder keine genügende Versicherungsdeckung bestehen, könnte dies in ungewisser Zukunft zwar zu einer Verschlechterung seiner Finanzlage und damit zu einer Belastung des Steuerzah- lers führen. Gerade in bevölkerungsmässig eher grossen Gebietskörperschaften

– und dazu gehört nach bündnerischen Verhältnissen der Kreis Y – wird eine sol- che Gefahr allerdings, soweit sie überhaupt wahrgenommen wird, als wenig kon- kret empfunden, so dass sie die ihr ausgesetzten Richterinnen und Richter noch nicht in Versuchung bringt, das beklagte Gemeinwesen unbesehen der Rechts- lage gegenüber der Klägerin zu bevorzugen. – Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit dem Begehren um Einsetzung eines anderen Gerichtes nicht entspro- chen werden. Die Andeutung schliesslich, bei den erst- und zweitinstanzlichen Gerichten des Kantons Graubünden würden auswärtige Rechtsuchende im Vergleich zu den einheimischen benachteiligt, ist eine böswillige Unterstellung.

6 4. In Fällen, in denen über die Einsetzung eines unbefangenen Gerich- tes, über bestrittene Ausstandseinsprachen oder andere Justizaufsichtsangele- genheiten zu befinden ist, werden in aller Regel keine Gerichtsgebühren erhoben. Umstände, die in der vorliegenden Angelegenheit eine abweichende Lösung na- helegen würden, sind nicht ersichtlich, so dass davon abgesehen werden kann, den Betroffenen Verfahrenskosten zu überbinden. Auf der anderen Seite besteht aber ebenso wenig Grund zur Zusprechung aussergerichtlicher Entschädigungen. R. B. besitzt schon deshalb keinen derarti- gen Anspruch, weil sie mit ihrem Begehren auf Einsetzung eines unbefangenen Gerichtes nicht durchzudringen vermochte, während den übrigen Beteiligten, die sich gar nicht erst vernehmen liessen, durch das laufende Verfahren kein nen- nenswerter Aufwand erwachsen ist.

7 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtli- che Entschädigungen zugesprochen. 3. Mitteilung an:

– R. B., F., Z.

– Bezirksgericht X

– Kreisamt Y. __________ Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar